Ratsprotokoll vom 18. April 1879

das Weib, das bisher nicht zuständig war auch noch in die Versorgung mit einbe- zieht, wird über kurz oder lang von der Gemeinde erhalten werden müßen und es wird den wirklich alten und gebrechlichen Armen ihre ohnehin spärliche Unterstützung dadurch noch bedeutend geschmälert werden. Es giebt so viele, welche nie Gelegenheit haben, von einem solchen Familienle- ben sich ein Bild verschaffen zu können, wir laden solche Männer ein, öfter ei- ner Armenkommissions-Sitzung bei- wohnen zu wollen, da würde ihnen so manches Dunkle klar werden, sie wer- den aus demselben theilweise entneh- men können die traurigen Folgen solcher zügelloser Ehe. Das gefer- tigte Comité erlaubt sich daher nachste- henden Wünschen Ausdruck zu geben: Daß betreff des I. Punktes der Freizü- gigkeit die Beschränkung platzgreife derart, daß bei Anmeldung eines Erwerbes jede Partei sich ausweisen müßte über ihre Erwerbsfähigkeit und den Nach- weis zu liefern hätte, daß sie die- sen Erwerbszweig auch vollständig erlernt habe. Daß betreff des II. Punktes, betreffend den Schutz der Religion, Sittlichkeit und religiösen Charakter der Ehe bestimmt werden

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