Einnemers einen geeigneten Platz selbst aus- zuwälen. Zugleich wurde mir aber bemerkt daß die Anweisung des Mietzinses järlicher 100 fl erst mit 1. November d.J. beginnen kann weil vor dem 1. November die Lösung des Mietvertrages mit den Eigentümer des Hauses, wo gegenwärtig das Mautamt untergebracht ist, nicht erfolgen kann. Ich bin mit der Anweisung des Mietzinses järlicher 100 f zwar vollkommen einver- standen, kann aber aus der in meinem Gesuch vom 27. Jänner d.J. Z. 62 angefür- ten Gründen mit der Übertragung des gegenwärtigen Maut Einhebungs-Loca- les nicht bis 1. November 1879 zuwarten weil wie gesagt das Erträgnis außer- ordentlich leidet und der Dienst für den Maut-Einnemer auch viel zu anstrengend ist. Zudem ist gegenwärtig das frühere Maut-Einhebungslokale in dem Heidl' schen Hause noch in Miete zu bekommen, weil es eben leer steht, es ist aber ser zu befürchten, daß es in der Zwischenzeit bis 1. November vergeben wird. Heindl verlangt einen Mietzins von 108 fl pr Jar, den ich gerne zalen will, allein ich müßte dann diese Wonung sogleich nemen. Nachdem keine Zeit zu ver- lieren ist, um diese für die Unter- bringung des Maut-Einnamers ganz ge- eignete Wonung zu erhalten, und es im
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