stellen. In Durchfürung dieses Auftrages fordert nun der Landesausschuß die Gemeinde-Vorstehung auf, die dortige Gemein-Vertretung in nach bezeichneten Richtungen einzuver¬ nemen 1. Ob eine Beschränkung der Freizügigkeit notwendig sei und in welcher Richtung und in welchem Umfange dieselbe nach Anschauung der Gemeinde Vertretung wün¬- schenswert wäre, 2. welche Bestimmungen die Gesetzgebung zum Schutze von Religion und Sittlichkeit, dann des religiösen Charakters der Ehe zu treffen hätte. Die Gemeinde-Vorstehung hat binnen 6 Wochen, vom Tage des Empfanges gegenwärtigen Erlasses an gerechnet, eine ämtlich beglaubigte Abschrift des Protocollis über jene Sitzung der dortigen GemeindeVertretung, in welchem diese sich über die eben bezeichneten Angelegenheiten geäußert hat, an den Landesausschuß einzusenden. Bei der Ungewißheit des Zeitpunktes der Einberufung des Landtages zu seiner nächsten Session muß der LandesAusschuß jedenfalls unmittelbar nach Ablauf obigen Termines an die Ausarbeitung seines Berichtes und seiner Anträge gehen, u. wird
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