stellen. In Durchfürung dieses Auftra- ges fordert nun der Landesausschuß die Gemeinde-Vorstehung auf, die dor- tige Gemein-Vertretung in nach bezeichneten Richtungen einzuver¬ nemen 1. Ob eine Beschränkung der Freizügigkeit notwendig sei und in welcher Richtung und in welchem Umfange dieselbe nach Anschauung der Gemeinde Vertretung wün¬- schenswert wäre, 2. welche Bestim- mungen die Gesetzgebung zum Schut- ze von Religion und Sittlichkeit, dann des religiösen Charakters der Ehe zu treffen hätte. Die Gemeinde-Vorste- hung hat binnen 6 Wochen, vom Tage des Empfanges gegenwärtigen Erlasses an gerechnet, eine ämtlich beglaubig- te Abschrift des Protocollis über je- ne Sitzung der dortigen Gemeinde- Vertretung, in welchem diese sich ü- ber die eben bezeichneten Angelegen- heiten geäußert hat, an den Landes- ausschuß einzusenden. Bei der Un- gewißheit des Zeitpunktes der Einbe- rufung des Landtages zu seiner nächsten Session muß der Landes- Ausschuß jedenfalls unmittelbar nach Ablauf obigen Termines an die Ausarbeitung seines Berichtes und seiner Anträge gehen, u. wird
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