eine Änderung des Heimatsgesetzes nicht Platz zugreifen habe, indem nicht vorliege, was dieselbe für wünschenswert erscheinen lasse. Auch von Seite der Gemeinde-Vertretung wäre nach seiner Ansicht auf eine Änderung dieses Gesetzes nicht anzutragen wenigstens sei in diesfalls nichts bekannt was für eine Änderung zu empfelen wäre. Referent verweist hier insbesonders auf die Bestimmung des §. 10 des Heimatsgesetzes und auf die Frage, ob jemand durch längeren Aufenthalt in einer Gemeinde wieder, wie des früher der Fall gewesen sei, die Zuständigkeit erlangen solle, und gelangt nach Erörterung dieser Frage zum Schluß, daß auf eine Abänderung des Heimatsgesetzes nicht einzuraten sei. G.R. Peyrl möchte sich die Frage erlauben, wie es sich mit der Zuständigkeit der Kinder verhalte, ob selbe dort zuständig seien, wo sie geboren oder dort, wo er Eltern zuständig seien. G.R. Pointner beantwortet diese Frage auf Grund des Heimatsgesetzes und erörtert, die verschiedenen Fälle hinsichtlich ehelicher, unehelicher, minder- und großjäriger Kinder hinsichtlich der Findelkinder und hinsichtlich der Heimatslosen. - Hienach wird der Antrag der Section einstimmig angenommen. - Z. 2313.
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