Ich neme keinen Anstand, daß der mir ei- gentümliche Grund am Wergraben zur Strassenregulirung verwendet werde, u. bewillige zugleich, daß die auf selben befindlichen Bäume beseitigt werden können. Franz Schachinger. Zur Beglaubigung Amtmann.“ G.R. Holub bemerkt hiezu, daß, wie er aus dem verlesenen Protocolle entnemen könne, un- ter den dortigen Realitätenbesitzern eine Begriffsverwirrung herrsche, da diese Anord- nung doch nicht von der Gemeinde-Vorstehung ausgegangen, sondern lediglich von dem speziellen Einschreiten um Regulirung der dortigen Strasse. Eine Strassenreguli- rung daselbst lasse sich wol nicht one Be- seitigung dieser Objecte durchfüren; eini- ge haben zwar der Entfernung dieser Hütten zugestimmt, der größte Teil jedoch stemme sich jetzt dagegen. Im übrigen wolle er durch seine Rede weiter nichts bezwecken, als eben dieses Mißverständnis richtig stellen. Nachdem sich niemand zur Debatte meldet, wird diesen Gegenstand zur Kenntnis genom- men. - Z. 1961. 13. G.R. Reder verliest einem Amtsbericht, wel- cher lautet: „Löblicher Gemeinderat. In der Gemeinderats-Sitzung vom 21. d.M. wurde
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2