Ich neme keinen Anstand, daß der mir eigentümliche Grund am Wergraben zur Strassenregulirung verwendet werde, u. bewillige zugleich, daß die auf selben befindlichen Bäume beseitigt werden können. Franz Schachinger. Zur Beglaubigung Amtmann.“ G.R. Holub bemerkt hiezu, daß, wie er aus dem verlesenen Protocolle entnemen könne, unter den dortigen Realitätenbesitzern eine Begriffsverwirrung herrsche, da diese Anordnung doch nicht von der Gemeinde-Vorstehung ausgegangen, sondern lediglich von dem speziellen Einschreiten um Regulirung der dortigen Strasse. Eine Strassenregulirung daselbst lasse sich wol nicht one Beseitigung dieser Objecte durchfüren; einige haben zwar der Entfernung dieser Hütten zugestimmt, der größte Teil jedoch stemme sich jetzt dagegen. Im übrigen wolle er durch seine Rede weiter nichts bezwecken, als eben dieses Mißverständnis richtig stellen. Nachdem sich niemand zur Debatte meldet, wird diesen Gegenstand zur Kenntnis genommen. - Z. 1961. 13. G.R. Reder verliest einem Amtsbericht, welcher lautet: „Löblicher Gemeinderat. In der Gemeinderats-Sitzung vom 21. d.M. wurde
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