Ratsprotokoll vom 21. Februar 1879

hat der Soldat aber das Bayonett nur auf dem Gewere zu verwenden. Darum hat auch die Gendarmerie, welche gleich- falls mit Geweren versehen ist, neben dem Bayonette noch den Säbel zu irem weiteren Schutz. – Daß der Säbel, denn doch eine wichtige Waffe für die Sicher- heitswache ist, get schon daraus hervor, daß die Sicherheitswachen oder Polizeiwa- chen fast aller Gemeinden, insbesonders derjenigen, welche ire Wachkörper or- ganisirt haben, durchgehend mit Säbeln bewaffnet sind. Wenn vielleicht hin- gegen geltend gemacht werden sollte, daß ja die Wache nimmer ein Gewer als Waffe zugewiesen erhalten habe, so erlaubt sich das Amt hingegen zu bemer- ken, daß mit Rücksicht auf die mannigfal- tigen Dienstes-Obliegenheiten der Sicher- heitswache das Gewer denn eben doch nur als eine Reservewaffe für außerordent- liche Fälle, wie sie die Dienstes-Instruc- tion bereits im §. 10 angedeutet hat, gelten kann; denn die mannigfachen Rück- sichten machen eben den steten Gebrauch dieser Waffe in der Stadt geradezu zu ei- nem Ding der Unmöglichkeit, wie dieses durch eine Schilderung der verschiedenen Dienstverrichtungen der Wache leicht bewie- sen werden könnte. Indem auf Grund dieser Ausfürung das Amt sich an die

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