städt. Sicherheitswache beruhe, welcher lautet: „§. 10. Amtskleidung. Die Sicherheitswa- che hat im Dienste stets in der Uniform mit dem Dienstzeichen und mit dem Sei- tengewer, über besondere Anordnung der Gemeinde Vorstehung auch mit dem Feuergewer versehen zu erschei- nen, ausgenommen die Fälle, in wel- chen das Erscheinen in Civilkleidern ausdrücklich angeordnet wird, in diesem Fall müssen die betreffenden Wachmänner mit einer Legitimati- on versehen sein.“ Nun glaube er, daß das Säbelbayonett ohne- hin die Stelle des Seitengewers ver- treten könnte; wenn man aber viel leicht darauf hinweisen sollte, daß bei allen Gemeinden für die Sicherheitswa- chen Säbel gebräuchlich seien und sie da- her die Gemeinde Vorstehung für nötig erachte, so könnten die gegenwärtig vorhandenen Säbel in Verwendung bleiben. /: Der Bürgermeister übergiebt den Vorsitz an den Vice-Bürgermeister:/ G.R. Peyrl hält das Beibehalten der bisheri- gen Säbeln nicht für praktisch, wovon sich jederman überzeugt habe, indem selbe statt dem Manne einen Schutz zu
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