des früher bestandenen Usus gebeten habe, nach welchem die Wache nach Ablauf der Sperr- stunde habe abschaffen müssen; - dieses Gesuch sei damals abweislich beschieden worden. Nachdem nun aber auch die Gewölbe- und Feuerwächter das Recht hätten, Anzeigen wegen Überschreitungen der Sperrstunde zu machen, so sollten dieselben auch ange- wiesen werden, in die betreffenden Lo- calitäten zu gehen, sich von der Anwesen- heit von Gästen zu überzeugen und gegen dieselben mit der Abschaffung vorzugehen. Der Vorsitzende erwiedert, daß die Gewölbe- wächter, welche eine Überschreitung der Sperr- stunde warnemen, hievon vorerst der Si- cherheitswache die Anzeige zu erstatten hät- ten, und daß erst auf Grund dessen Amt ge- handelt werde. Was die vom Vorredner beantragte Wiedereinfürung der Abschaf- tung der Gäste betreffe, so gehöre es wol zunächst zum übertragenen Wirkungskreis des Bürger- meisters zu verfügen, in welcher Weise er diese gesetzliche Bestimmung durchführen wolle; nur mache er aufmerksam, daß G.R. Peyrl be- reits einmal bei einer Sections-Sitzung die selbe Frage aufgeworfen habe und damals vom G.R. Dr. Hochhauser, der die Geschäfts- führung der Gemeinde gewiß aus eigener Anschauung genug kenne, widerlegt wor- den sei, daß die Einführung einer solchen
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