in der Seelsorge angestellten Cooperatoren tragen dieselben immerhin keine directen Steuern in die Stadt- oder Staatskassa, so zalen sie die verhältnismäßig größere Armensteuer in die Hände der Dürftigen der Stadt, und sind sie auch nicht in eine der bestehenden Diätenklasse eingereicht, so stehen sie doch in einer sicherlich hochehrenden Gehaltstufe, nämlich in der, daß sie für die Erfüllung ihres beschwerlichen Berufes von Stadt und Staat keinen Gehalt beziehen. Dürfte dieser Umstand nicht ein Grund sein das politische Walrecht eher zu geben, als es zu nehmen?– 3. ihrer Eigenschaft als ordentliche Lehrer an den hiesigen öffentlichen Volkschulen. Während auf Grund des Gemeinde-Statutes sämmtliche Lehrer und Unterlehrer, auch Lehrerinnen der städt. Schulen bei ihrer kürzeren Vorbildungszeit, ihren Gehalten und Zulagen das Walrecht genießen, hat der Lehrer des ersten und schwierigsten Gegenstandes, der Religion für seine Mühen und Geldopfer durch das Gemeinde-Statut von Staat und Stadt als einzige Entbehnung die Ausschließung vom Walrechte. 4. ihrer Wirksamkeit als Seelsorger. Wenn irgend jemand, und zwar besser als es im Getümmel des öffentlichen Lebens möglich ist, mit den Verhältnissen eines Ortes vertraut werden und die Wünsche der Bevölkerung kennen lernen kann, so ist es der in der
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