in der Seelsorge angestellten Cooperatoren tragen dieselben immerhin keine directen Steuern in die Stadt- oder Staatskassa, so zalen sie die verhältnismäßig größere Armensteuer in die Hände der Dürftigen der Stadt, und sind sie auch nicht in eine der bestehenden Diätenklasse eingereicht, so ste- hen sie doch in einer sicherlich hochehrenden Gehaltstufe, nämlich in der, daß sie für die Erfüllung ihres beschwerlichen Berufes von Stadt und Staat keinen Gehalt beziehen. Dürfte dieser Umstand nicht ein Grund sein das politische Walrecht eher zu geben, als es zu nehmen?– 3. ihrer Eigenschaft als or- dentliche Lehrer an den hiesigen öffentlichen Volkschulen. Während auf Grund des Gemein- de-Statutes sämmtliche Lehrer und Unterleh- rer, auch Lehrerinnen der städt. Schulen bei ihrer kürzeren Vorbildungszeit, ihren Ge- halten und Zulagen das Walrecht genießen, hat der Lehrer des ersten und schwierigsten Gegenstandes, der Religion für seine Mü- hen und Geldopfer durch das Gemeinde-Sta- tut von Staat und Stadt als einzige Entbeh- nung die Ausschließung vom Walrechte. 4. ihrer Wirksamkeit als Seelsorger. Wenn irgend jemand, und zwar besser als es im Ge- tümmel des öffentlichen Lebens möglich ist, mit den Verhältnissen eines Ortes vertraut werden und die Wünsche der Bevölkerung kennen lernen kann, so ist es der in der
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