Ratsprotokoll vom 22. November 1878

zählt, ein eigene Löschordnung, das heißt sol- che Vorschriften zu geben, daß die den ein- zelnen Personen beim Feuerlöschen oblie- genden Geschäfte zweckmäßig vertheilt und Unordnungen vermieden werden. Besteht in dem Orte eine Feuerwehr, so ist die Löschordnung nach Einvernehmung der Feuerwehr-Leitung festzustellen. — Nachdem diese Bestimmung der Feuerpo- lizei-Ordnung bisher in vielen Gemein- den unbefolgt geblieben ist, so werden die Vorstehungen der Gemeinden mit solchen Ortschaften, auf welche die ange- führte gesetzliche Anordnung Anwendung findet, hiemit aufgefordert, allsogleich einer entsprechende Löschordnung zu entwer- fen, diese dem Gemeinde-Ausschusse zur Beschlußfassung vorzulegen und die Lösch- Ordnung nach erfolgter Genehmigung durch den Ausschuß in allen Theilen zur genauen Durchführung zu bringen. — Von oberösterr. Landes-Ausschuße Linz am 30. October 1878. — Der Landeshaupt- mann Dr. Moriz Eigner mp.“ Hiezu wird die bestehende Feuer-Lösch-Ordnung, welche in vielen Bestimmungen antiquirt und mit den Statuten der Feuerwehr nicht im Einklang ist, dem löbl. Gemeinde- ratte zur weiteren Verfügung vorge- legt. — Steyr am 16. November 1878 Iglseder.“ —

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