zählt, ein eigene Löschordnung, das heißt solche Vorschriften zu geben, daß die den einzelnen Personen beim Feuerlöschen obliegenden Geschäfte zweckmäßig vertheilt und Unordnungen vermieden werden. Besteht in dem Orte eine Feuerwehr, so ist die Löschordnung nach Einvernehmung der Feuerwehr-Leitung festzustellen. — Nachdem diese Bestimmung der Feuerpolizei-Ordnung bisher in vielen Gemeinden unbefolgt geblieben ist, so werden die Vorstehungen der Gemeinden mit solchen Ortschaften, auf welche die angeführte gesetzliche Anordnung Anwendung findet, hiemit aufgefordert, allsogleich einer entsprechende Löschordnung zu entwerfen, diese dem Gemeinde-Ausschusse zur Beschlußfassung vorzulegen und die LöschOrdnung nach erfolgter Genehmigung durch den Ausschuß in allen Theilen zur genauen Durchführung zu bringen. — Von oberösterr. Landes-Ausschuße Linz am 30. October 1878. — Der Landeshauptmann Dr. Moriz Eigner mp.“ Hiezu wird die bestehende Feuer-Lösch-Ordnung, welche in vielen Bestimmungen antiquirt und mit den Statuten der Feuerwehr nicht im Einklang ist, dem löbl. Gemeinderatte zur weiteren Verfügung vorgelegt. — Steyr am 16. November 1878 Iglseder.“ —
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