bei der Nummerirung wolle man aber Geld ausgeben, obwol selbe nicht zur Verschönerung der Stadt beitrage. Der Vorsitzende hebt hervor, daß sich mit der Ein- führung einer neuen Nummerirung wol nicht um eine Verschönerung der Stadt handle, son- dern um eine bessere Orientirung; wenn die Gemeinde in dieser Beziehung mit keiner Organisation vorgehen wolle, so könnte sie hiezu einmal einen Auftrag erhalten. G.R. Reder frägt, ob die Einführung einer neu- en Nummerirung wohl im Grundbuche kein Hinderniß mache und in demselben durchge- führt werden würde, was der Vorsitzende bejahend beantwortet. Der Bürgermeister stellt sohin die Frage, ob der Gemeinderath mit der Einführung einer neu- en Häusernummerirung im Prinzipe einver- standen sei und ersucht jene Mitglieder, welche derselben zustimmen, sich zu erheben. Die Majorität erhebt sich. — Z. 12122. 18. G.R. Josef Huber verliest nachstehenden Erlaß des Landes-Ausschußes: „An alle Gemein- de Vorstehungen in Oberösterreich. Nach §. 17 der Feuerpolizei-Ordnung vom 2. Februar 1873 hat der Gemeinde-Ausschuß für jede geschlos- sene Ortschaft, welche mindestens 20 Häuser
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