Landtagsbeschluß aufheben und hiefür die Aller- höchste Sanction geneigtest erwirken. Der Be- schluß wegen Aufhebung des §. 21. P. 1 des Ge- meinde-Statutes der Stadt Steyr, betreffend das beschränkte Wahlrecht der Frauen, wurde vom Gemeinderate der Stadt Steyr in der Sitzung am 5. April 1878 über den Antrag des Herrn G.R. Ploberger gefaßt. Nach Inhalt des Proto- kolles über diese Gemeinderats-Sitzung ist auch der von dem G.R. Herrn Dr. Hochhau- ser zum Antrage des G.R. Ploberger gestellte Zusatzantrag, es sei das ganze Gemeinde- Statut entsprechend der heutigen Gesetzge- bung einer Revision zu unterziehen, einstimmig zum Beschluße erhoben wor- den. In der vorliegenden Petition ist nur das Begehren auf Abänderung des §. 21 P. 1 Absatz 2 des Gemeinde-Statutes von Steyr gestellt worden, während in dersel- ben der Beschluß wegen genereller Revi- sion dieses Statutes ganz unerwähnt geblie- ben ist. Es sind daher auch die anzustre- benden Änderungen nicht näher bezeich- net worden. — Durch Erlaßung eines Lan- desgesetzes, mit welchem lediglich der §. 21. P. I Absatz 2 des Gemeinde-Statutes in der vom Gemeinderathe der Stadt Steyr bean- tragten Weise abgeändert wurde, wür- de den Intentionen des petirenden Gemein- derates bezüglich des Gemeinde-Statutes von Steyr nur theilweise und auf eine Art entspro- chen
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