Landtagsbeschluß aufheben und hiefür die Allerhöchste Sanction geneigtest erwirken. Der Beschluß wegen Aufhebung des §. 21. P. 1 des Gemeinde-Statutes der Stadt Steyr, betreffend das beschränkte Wahlrecht der Frauen, wurde vom Gemeinderate der Stadt Steyr in der Sitzung am 5. April 1878 über den Antrag des Herrn G.R. Ploberger gefaßt. Nach Inhalt des Protokolles über diese Gemeinderats-Sitzung ist auch der von dem G.R. Herrn Dr. Hochhauser zum Antrage des G.R. Ploberger gestellte Zusatzantrag, es sei das ganze GemeindeStatut entsprechend der heutigen Gesetzgebung einer Revision zu unterziehen, einstimmig zum Beschluße erhoben worden. In der vorliegenden Petition ist nur das Begehren auf Abänderung des §. 21 P. 1 Absatz 2 des Gemeinde-Statutes von Steyr gestellt worden, während in derselben der Beschluß wegen genereller Revision dieses Statutes ganz unerwähnt geblieben ist. Es sind daher auch die anzustrebenden Änderungen nicht näher bezeichnet worden. — Durch Erlaßung eines Landesgesetzes, mit welchem lediglich der §. 21. P. I Absatz 2 des Gemeinde-Statutes in der vom Gemeinderathe der Stadt Steyr beantragten Weise abgeändert wurde, würde den Intentionen des petirenden Gemeinderates bezüglich des Gemeinde-Statutes von Steyr nur theilweise und auf eine Art entsprochen
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