ja auch vorläufig ihn nicht abzuweisen brauche, sondern ihn dahin verständigen könne, er habe seine Vermögens-Verhältniße vorerst nachzu- weisen Der Vorsitzende bezeichnet dieses als keinen rich- tigen Geschäfts und Dienstgang, in dem dieses die Sache unter der Hand abmachen heiße. Es sei dem Gesuchsteller blos zu sagen, daß sein nicht gehörig instruirtes Gesuch zurück ge- wiesen worden sei, da das Amt mehr zu sagen nicht verpflichtet sei, G.R. Peyrl erwiedert, daß er nicht von einem Abmachen unter der Hand gesprochen habe wovon ja keine Rede sein könne, weil dem Gesuchsteller der Abweisungsgründe mittels eines Bescheides gesagt werden muß- ten, dann stünde es ihm immer noch offen neuerdings umzuschreiten, weil er dann nicht abgewiesen sei. Hätte Gesuchsteller es gewußt, so hätte er sein Gesuch gewiß ordnungsmässig instruirt. G.R. Ploberger meint, daß mit einer Angabe der Vermögensverhältniße nichts gedient sei, weil man ja angeben könne, was man wolle; die Verweisung des Vermögens kön- ne ihm ja doch nicht abverlangt werden. Er erklärt sich mit dem Antrage des Re- ferenten einverstanden, weil man in
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2