Ratsprotokoll vom 22. November 1878

so werde die Gemeinde mit derartigen Ansuchen überhäuft sein, die man dann aus Billigkeitsgründen nicht zurückweisen könne, wodurch aber der Gemeinde, wenn einer oder der andere derselben verunglücke, im Nachtheil zuginge, und sie den Vorwurf auf sich lade, die Gemeinde geschädigt zu haben; der Gemeinderat müsse daher in solchen Fällen sehr vorsichtig sein. Gegen den Gesuchsteller liege durchaus nichts vor; er sei auch nicht absolut gegen dessen Aufname. Allein der Gemeinderat schaffe sich dardurch ein Präjudiz, auf welches sich andere auch berufen würden, wie dieses heute schon seitens des G.R. Haller geschehen sei. Auch andere Gemeinden seien in solchen Fällen sehr strenge. Die G.R. Leopold Huber u. Mair geben der Ansicht, Ausdruck, man könnte dem Gesuchsteller in dem Bescheide ja bekannt geben, daß seinem Ansuchen deswegen nicht willfahrt werden könne, weil es nicht mit den erforderlichen Behelfen belegt sei. Referent erwiedert, daß dieses nicht nöthig sei, denn es gebe nach dem Gemeindestatute gegen eine solche Verfügung keinen Rekurs, daher dieselbe auch keiner Begründung bedürfe. G.R. Peyrl unterstützt den Antrag des G.R. Anton von Jaeger und bemerkt, daß der Gemeinderat

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