so werde die Gemeinde mit derartigen An- suchen überhäuft sein, die man dann aus Billigkeitsgründen nicht zurückweisen könne, wodurch aber der Gemeinde, wenn einer oder der andere derselben verun- glücke, im Nachtheil zuginge, und sie den Vorwurf auf sich lade, die Gemeinde ge- schädigt zu haben; der Gemeinderat müsse daher in solchen Fällen sehr vorsichtig sein. Gegen den Gesuchsteller liege durchaus nichts vor; er sei auch nicht absolut gegen dessen Aufname. Al- lein der Gemeinderat schaffe sich dardurch ein Prä- judiz, auf welches sich andere auch berufen würden, wie dieses heute schon seitens des G.R. Haller gesche- hen sei. Auch andere Gemeinden seien in sol- chen Fällen sehr strenge. Die G.R. Leopold Huber u. Mair geben der Ansicht, Ausdruck, man könnte dem Gesuchsteller in dem Bescheide ja bekannt geben, daß seinem An- suchen deswegen nicht willfahrt werden könne, weil es nicht mit den erforderlichen Behelfen belegt sei. Referent erwiedert, daß dieses nicht nöthig sei, denn es gebe nach dem Gemeindestatute gegen eine solche Verfügung keinen Rekurs, daher diesel- be auch keiner Begründung bedürfe. G.R. Peyrl unterstützt den Antrag des G.R. Anton von Jaeger und bemerkt, daß der Ge- meinderat
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