es von Seite der Gemeinde aus zu erheben, sei nicht Sache des Gemeinderates. Weit entfernt, daß er gegen den Gesuchsteller, der ihm ein tüchtiger und ordentlicher Geschäftsmann zu sein und ein ausgedehntes Geschäft zu betreiben scheine, in persönlicher Hinsicht eine Einwendung zu haben, so sei es doch Sa- che des Gemeinderates, nicht ohne weiteres jeden in den Gemeindeverband aufzuneh- men, weil die Folgen hievon für die Gemeinde nicht gut sein könnten, man dürfe daher in solchen Fragen nicht leichtsinnig vorgehen. Auf die Bemerkung des G.R. Mayr, daß Gesuchsteller früher hätte aufmerksam gemacht werden sollen, was er nachzuwei- sen habe, bevor sein Gesuch dem Gemeinde- rate vorgelegt worden wäre, bemerkt der Vorsitzende, daß dieses keineswegs Sache des Amtes sein könne, nachdem die Gewährung des Gesuches nur im Interesse des Gesuchstel- lers selbst liege. G.R. Pointer bemerkt, daß es dem Ge- suchsteller ja jederzeit wieder frei stünde, neuerlich um die Aufname in den Gemein- deverband einzuschreiten; wenn ihn die Abweisung beleidigen würde, so wäre das ungebürlich. Wenn der Gemeinderat jeden auswärtigen Geschäftsmann, der sich gegenwärtig in keinem nachtheiligen Ver- hältnissen befinde, die Zuständigkeit ver- leihe,
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