3. G.R. Pointer führt an, daß wie bekannt der Gemeinderat mit Beschluß vom 5. Juli d.J. der Frau Christine Pfeister die Aufname in den Gemeinde-Verband der Stadt Steyr bedingt zu- gesichert habe; dieselbe habe auch 2 minderjähri- ge Kinder, hinsichtlich welcher sie gleichfalls deren Aufname in den Gemeindeverband anstrebt, daher die Statthalterei deren Ge- such an die Gemeinde Vorstehung mit folgen- den Bemerkungen geleitet habe: „Das vor- liegende Ansuchen der Kaufmannswittwe Christine Pfeister ist auf die Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft für sich und ihrer beiden Kinder Theodor und Johanna gerich- tet. Auch die von der königl. sächsischen Kreis- hauptmannschaft in Leipzig ausgestellte Ent- lassungsurkunde erstreckt sich auf die ge- nannte Wittwe und deren erwähnten Kinder. Hingegen ist in der Aufnams-Zusi- cherungsurkunde der Gemeinde Steyr ddo. 6. Juli 1878 nur die Wittwe Christin Pfei- ster allein erwähnt, wornach daher die Er- gänzung dieser Urkunde durch die Aufnamszusi- chung für die beiden genannten Kinder, wel- che nach ihrem Vater die sächsische Staatsbür- gerschaft erlangt haben, zu veranlassen und der Abt sonach wieder anher vorzulegen ist. Linz am 2. November 1878. für den k.k. Statthalter. L. Metternich.“ Referent stellt sohin namens der Section den Antrag, daß die Section im Nachhange zu dem
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