Ratsprotokoll vom 22. November 1878

lateinischen Schulen oder einer erbländischen philosophischen, juridischen oder medizinischen Fakultät lauten, und anderseits eine Abänderung eines bestehenden Stiftbriefes nur dann vorgenommen werden kann, wenn die Bestimmungen desselben etwas Gesetzwidriges enthalten oder unausführbar geworden sind, welche beiden Voraussetzungen aber in dem vorliegenden Falle nicht zutreffen. Linz, am 3. November 1878 – für den k. k. Statthalter: Metternich.“ — Z. 11909. c. Eine Zuschrift des Herrn Josef Werndl, welche lautet: „Steyr den 2. November 1878 Euer Hochwolgeboren! Bei dem Unglücke, welches mich und meine Familie durch das Ableben meiner Frau betroffen, hat sich die Theilname der hiesigen Bewohnerschaft in einer Weise zur Geltung gebracht, welche mich zum größten Danke verpflichtet. Um nun meinem Dankgefühle einigermaßen Ausdruck zu geben, übermache ich Euer Hochwolgeboren in der Anlage 5000 fl mit dem Ersuchen, diesen Betrag nach Ihrem Ermessen an die hiesigen Armen, an hilfsbedürftige Schüler und an die verschiedenen Humanitätsanstalten noch im Laufe dieses Monates gütigst in Vertheilung bringen zu wollen.

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