vorzugsweise durch Bestellung eigener Vereins-Reservespitäler mit einem Belagsräume von mindestens 20 Betten, dann durch die ausgiebige Mitbenützung bereits bestehender Zivilheilanstalten erreicht wurde, während die Übergabe von Militär-Personen in geringerer Anzal zur Privat-Pflege an einzelne Familien oder Personen, sowol aus sanitären, als administrativen Gründen nur bei Reconvaleszeiten und ausnahmsweise auch bei einzelnen Schwerverwundeten eine bedingungsweise Anwendung finden kann. Behufs Erzielung eines gleichmässigen Vorganges bei der Unterbringung Kranker, & Verwundeter in der freiwilligen Sanitätspflege und zur thunlichsten Vereinfachung und Beschleunigung der diesbezüglichen Verhandlungen wurden von Seite des k.k. ReichsKriegs-Ministeriums mit dem Ministerium für Landesvertheidigung kommissionell zweckentsprechende Bestimmungen vereinbart, welche durch das Normal-Verordnungsblatt für das kk. Heer (46 Stück vom 21. v.M.) kundgemacht und gleichzeitig in Form einer Broschüre gedruckt wurden, um dieselben den weiterten Kreisen der Bevölkerung zur Kenntnis zu bringen, weil nur durch eine solche Verlautbarung, die angestrebte Unterstützung geschaffen werden kann. Indem ich Euer Wolgeboren in
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