alte Geschäfte in nächster Umgebung bestehen, welche doch von der Gemeinde berücksichtigt werden sol- len, nachdem die Geschäfte jetzt ohne dies ganz mittel- mässig in ihren Verkehr gegen früheren Jahren ste- hen; zweitens ist dieses Gewölbe unmittelbar in nächster Nähe des Bürgerspitales, wo es kommen könnte, wegen Herhaltung der Reinlichkeit an Ungeziefer zuleiden. Diese Punkte giebt die Section dem löbl. Gemeinderate zur Gutachtung. Im Falle, daß die Ratifikation nicht statt finden: für das Gewölbe No. 1, beantragt die Section eine neue Ausschreibung zur Wiederverstei- gerung.“ G.R. Breslmayr erklärt sich dem Sectionsantrage anzuschließen, denn eine Wirthschaft mit Fett- waaren an diesem Standorte sehe sehr übel aus und passe nicht dorthin. Derartige Geschäfte seien ohnehin in Steyr schon zu viele. Gewölbe wie die- se würden leicht einen anderen Pächter finden. G.R. Pointner bemerkt, daß, was den Punkt der Vervielfältigung dieser Geschäfte anbelange, die- ses für den Gemeinderat nicht bestimmend sein könne, weil eine derartige Beschränkung gegen die Vorschriften der Gewerbe=Ordnung verstosse; auch sei ihm nicht einleuchtend, daß ein derarti- ges Gewölbe hinsichtlich der Reinlichkeit einen Übel- stand hervorrufen könnte. Er verweist in die- ser Richtung auf den Bazar in Linz, wo 2 derar- tige sehr besuchte Gewölbe in Mitten von andern
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