alte Geschäfte in nächster Umgebung bestehen, welche doch von der Gemeinde berücksichtigt werden sollen, nachdem die Geschäfte jetzt ohne dies ganz mittelmässig in ihren Verkehr gegen früheren Jahren stehen; zweitens ist dieses Gewölbe unmittelbar in nächster Nähe des Bürgerspitales, wo es kommen könnte, wegen Herhaltung der Reinlichkeit an Ungeziefer zuleiden. Diese Punkte giebt die Section dem löbl. Gemeinderate zur Gutachtung. Im Falle, daß die Ratifikation nicht statt finden: für das Gewölbe No. 1, beantragt die Section eine neue Ausschreibung zur Wiederversteigerung.“ G.R. Breslmayr erklärt sich dem Sectionsantrage anzuschließen, denn eine Wirthschaft mit Fettwaaren an diesem Standorte sehe sehr übel aus und passe nicht dorthin. Derartige Geschäfte seien ohnehin in Steyr schon zu viele. Gewölbe wie diese würden leicht einen anderen Pächter finden. G.R. Pointner bemerkt, daß, was den Punkt der Vervielfältigung dieser Geschäfte anbelange, dieses für den Gemeinderat nicht bestimmend sein könne, weil eine derartige Beschränkung gegen die Vorschriften der Gewerbe=Ordnung verstosse; auch sei ihm nicht einleuchtend, daß ein derartiges Gewölbe hinsichtlich der Reinlichkeit einen Übelstand hervorrufen könnte. Er verweist in dieser Richtung auf den Bazar in Linz, wo 2 derartige sehr besuchte Gewölbe in Mitten von andern
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2