gedeckt sei, als kein besonderer Übelstand bezeichnet werden könnte; dieselbe sei auch nicht feuergefährlich, und da Frau Reitinger überdies in ihrem Hause selbst sehr beschränkt sei, so könnte von der Verfügung der Gemeindevorstehung gegen sie Umgang genommen werden; er schließe sich daher ganz dem Sections-Antrage an. G.R. Ploberger erinnert an die Verfügung des Gemeinderates gegen den verstorbenen Herrn Mauss, dem nicht einmal auf seinem eigenem Grunde die Anbringung einer Miststätte geduldet wurde, während nun die Gemeinde auf ihrem eigenen Grund fremden Personen Retiraden bewilligen solle. G.R. Anton von Jäger wünscht die Abstimmung über den Sections-Antrag; die besprochenen Erhebungen würden ohnehin zu keinem Resultate führen. G.R. Mayr macht aufmerksam, daß die dortigen Hausbesitzer fast gezwungen seien, Hütten vor ihren Häusern zu haben; nun seien dieselben ohnehin im Begriffe, sich über einen Plan zu einigen, wornach sie einen gemeinschaftlichen Bau aufführen würden, um die einzelnen Hütten wegbringen zu können, was freilich nicht so schnell gehe. Er glaube daher nicht, daß diese Witwe allein als Opfer fallen solle.
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