für weitere 8 Tage wäre die Hälfte der ursprünglichen Gebühr einzuheben. Schließlich sei noch bemerkt, daß das in der Kundmachung vom 1. May 1866 mit 6 xr, 10 xr und 12 xr per Gulden normirte Wachtgeld in der neuen Kundmachung auf 10 % von den Marktgebühren abegrundet erscheint, was annähernd der bisherigen Gebühr entspricht und zur Vereinfachung der Berechnung beiträgt. Städt. Bauamt Steyr am 27. September 1878 Bogacki.“ Referent giebt dann den Inhalt der diesfalls zu erlassenen Kundmachung bekannt, in welcher die Umrechnung der Gebühr nach dem Metermaß der Hütten & Stände verlautbart wird, und bemerkt sohin: „Eine neue Nummerirung und Änderung in der Aufstellung der Markthütten ist vorläufig nicht durchführbar. – Die vom Amte besorgte Umrechnung der Tarifgebühren mit Bezug auf das neue Maß wäre zu genehmigen. – Von jenen Markthüttenbesitzern, welche schon durch längere Zeit in Aufstellung der Markthütten unterlassen, wäre die Erklärung abzuverlangen, ob sie auf das Aufstellungsrecht für die Zukunft verzichten wollen, im Weigerungsfalle müßten dieselben für die Zukunft zum Frühjahr- und Herbstmarkte die Grundgebühr von 17 ½ Kreuzer pr □ Mtr. bezalen,
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