und der hohen Regirungs-Entscheidung vom 26. November 1830, Z. 32176, und vom 5. Februar 1831 Z. 4926 bestimmt wurden; und daher nur eine Umrechnung dieser Gebühren mit Bezug auf das neue Maß geschehen kann. In der beiliegenden Kundmachung sind die Preise auf das Metrische Maß bezogen. Für die Aufstellung der Markthütten auf dem Seidlfelde kann kein Plan ausgearbeitet werden, da diese Aufstellung nur nach dem Bedarf geschieht und daher für jeden Markt wechselt. – Die Nummerirung der geschlossenen Hütten daselbst wird zum jetzigen Herbstmarkte geschehen und ein Verzeichnis derselben mit den entsprechenden Flächen angelegt. – Da jedoch die Zal der aufgestellten Hütten mit jedem Markte wechselt, so wird es angezeigt sein, jedesmal vor der Einhebung der Marktgebühren ein Verzeichniß der aufgestellten Hütten mit den entsprechenden Flächen zu verfassen und dem Cassaamte zu übergeben. Was die Marktgebühren auf dem Seidlfelde anbelangt, wäre es angezeigt, für die geschlossenen Hütten und offenen Stände die bestehenden und auf das Metermaß umgewandelten Preise zu behalten und für die Schaubuden den Preis von 5 xr per □ Meter und für Hafnerplätze 2 ½ xr per □ Meter ohne Unterschied der Fläche zu normiren. – Diese Preise wären nur für die Dauer des Marktes, das ist von 8 Tagen,
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