Uferschutzbau auch die hinter diesem Gemeindeobjekte liegenden Besitzungen der angeführten Anrainer geschützt werden, können die Vertreter der Gemeinde auf das ihnen durch das Wasserrechtsgesetz und die in der vorliegenden Verhandlung bereits erfloßene Entscheidung des kk. Ackerbau-Ministeriums ausdrücklich zustehende Recht, die vorgenannten Anreiner zu den Kosten des Uferschutzes nach Maßgabe der Größe ihrer Grundflächen in dem ohnehin nicht hochgegriffenen Betrage mit 1/10 derselben heranzuziehen, nicht Verzicht leisten und müssen daher diesen Anspruch an die Anrainer hiermit geltend machen; die selben behalten sich jedoch vor, hierüber die Entschließung des Gemeinderates, dem diese Verhandlung wegen der Art und Weise der Durchführung des Projectes ohnehin zur kompetenten Beschlußfaßung vorgelegt werden muß, einzuholen und ersuchen deshalb um Zufertigung einer Abschrift dieses Protokolles, bevor seitens einer löbl. kk. Bezirkshauptmannschaft in die monitorische Erledigung dieser Verhandlung eingegangen wird. Der Grundanrainer Franz Dörfler schließt sich an die Erklärung der vorgenannten Grundbesitzer an. Nachdem Niemand mehr
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