Ratsprotokoll vom 13. September 1878

Uferschutzbau auch die hinter diesem Ge- meindeobjekte liegenden Besitzungen der angeführten Anrainer geschützt werden, können die Vertreter der Gemeinde auf das ihnen durch das Wasserrechtsgesetz und die in der vorliegen- den Verhandlung bereits erfloßene Entscheidung des kk. Ackerbau-Ministeriums ausdrücklich zustehende Recht, die vorge- nannten Anreiner zu den Kosten des Uferschutzes nach Maßgabe der Größe ihrer Grundflächen in dem ohnehin nicht hochgegriffenen Betrage mit 1/10 derselben heranzu- ziehen, nicht Verzicht leisten und müs- sen daher diesen Anspruch an die An- rainer hiermit geltend machen; die selben behalten sich jedoch vor, hier- über die Entschließung des Gemeinde- rates, dem diese Verhandlung wegen der Art und Weise der Durchführung des Projectes ohnehin zur kompeten- ten Beschlußfaßung vorgelegt werden muß, einzuholen und ersuchen deshalb um Zufertigung einer Abschrift die- ses Protokolles, bevor seitens einer löbl. kk. Bezirkshauptmannschaft in die monitorische Erledigung dieser Verhand- lung eingegangen wird. Der Grund- anrainer Franz Dörfler schließt sich an die Erklärung der vorgenannten Grundbe- sitzer an. Nachdem Niemand mehr

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