Ratsprotokoll vom 13. September 1878

Geldstrafe von 5 fl zu entrichten sei, vom Amte zurückgewiesen worden, wie dieses seitens des Amtes wol nicht anders möglich gewesen sei. Es wäre daher gegenüber diesen bereits zur Verantwortung gezogenen Personen ungerechtfertigt, den Gesuchstellern eine Nachsicht zu gewären und die Gemeinde wür- de nur zu erwarten haben, ein Gesuch nach dem andern zu erhalten. Der Vorsitzende betont gleichfalls, daß der Gemein- derat seinerzeit selbst beschlossen habe, die Hun- de Verordnung rücksichtslos durchzufüh- ren; wenn der Gemeinderat selbst von seinem Beschlüßen Umgang nehme, so würden sie rein ilusorisch gemacht, ohnehin werde ihm als Bürgermeister alles zugerechnet, obwol er nur im Auftrage des Gemeinde- rates handle. Entweder solle man die gege- benen Verordnungen wirklich durchführen, oder überhaupt gar keine solche erlassen. Übri- gens seien die Partheien sowol durch Aus- trommeln, als durch Affizirung einer Kundma- chung und deren wiederholte Einschaltung in den hiesigen Blättern ohnehin hinlänglich aufmerksam gemacht worden; auch müße er bemerken, daß schon 75 fl wegen verspäteter Hunde- versteuerung eingezalt worden seien, und daß man diesen Partheien gegenüber, wel- che die Strafe bereits berichtigt hätten, nur Ungerechtigkeit begehe, wenn man sie

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