Geldstrafe von 5 fl zu entrichten sei, vom Amte zurückgewiesen worden, wie dieses seitens des Amtes wol nicht anders möglich gewesen sei. Es wäre daher gegenüber diesen bereits zur Verantwortung gezogenen Personen ungerechtfertigt, den Gesuchstellern eine Nachsicht zu gewären und die Gemeinde würde nur zu erwarten haben, ein Gesuch nach dem andern zu erhalten. Der Vorsitzende betont gleichfalls, daß der Gemeinderat seinerzeit selbst beschlossen habe, die Hunde Verordnung rücksichtslos durchzuführen; wenn der Gemeinderat selbst von seinem Beschlüßen Umgang nehme, so würden sie rein ilusorisch gemacht, ohnehin werde ihm als Bürgermeister alles zugerechnet, obwol er nur im Auftrage des Gemeinderates handle. Entweder solle man die gegebenen Verordnungen wirklich durchführen, oder überhaupt gar keine solche erlassen. Übrigens seien die Partheien sowol durch Austrommeln, als durch Affizirung einer Kundmachung und deren wiederholte Einschaltung in den hiesigen Blättern ohnehin hinlänglich aufmerksam gemacht worden; auch müße er bemerken, daß schon 75 fl wegen verspäteter Hundeversteuerung eingezalt worden seien, und daß man diesen Partheien gegenüber, welche die Strafe bereits berichtigt hätten, nur Ungerechtigkeit begehe, wenn man sie
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