Verfügung der Gemeinde Vorstehung in 2ter Instanz jedenfalls an den Gemeinderat zu gehen habe. G.R. Pointer erwidert auf die Ausführungen des G.R. Peyrl, daß im vorliegenden Falle der Grundsatz „gleiches Recht für Alle“ nicht maßgebend sein könne, denn die Konzession sei seinerzeit dem Herrn Crammer mit einem bestimmten Standorte verliehen worden und könne letzterer daher durch eine zweite Verfügung nicht aufgehoben werden; so sei es mit allen Standorten, sei es in der Kirche, am Markte im Gasthause oder dgl., jeder respectire da den Platz, den der andere schon inne habe. Die vom G.R. Peyrl gewünschte Zweitheilung des Platzes sei daher rechtlich nicht zuläßig. Daß sich der Gemeinderat mit seinem Beschluße kompromittiren könne, das sei ihm nicht einleuchtend, die Herren Mayr und Zeilberger haben bei Einbringung ihres Gesuches gewußt, daß ein Omnibus bereits bestehe und in ihrem Gesuche selbst ausdrücklich angeführt, daß sie die Bestimmung eines Platzes für ihren Omnibus dem Ermessen der Gemeinde-Vorstehung überlassen. Redner verliest die betreffende Stelle in ihrem Gesuche und bemerkt, daß gegen die über dieses Gesuch erfolgte Zuweisung des gegenwärtig von denselben benützten
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