überdies jetzt die Conzeßion in eine zweite Hand übergegangen sei, so dürfte gar kein Grund vorhanden sein, einen Unterschied zu machen; er möchte auf sein in der letzten Sitzung gemachte Hinweisung auf die anderen Bahnhöfe aufmerksam machen, wo man gewiß auch eine Regelung der Zufahrt der Omnibuse finde, ohne daß dieselben bevorzugt oder benachtheiligt wurden; er erlaube sich daher den Antrag zu stellen, man möge den Grundsatz gleiches Recht für alle walten zu erlassen, beherzigen und die Einführung der täglichen Abwechslung am Stand platze für die beiden Omnibuse beschliessen. Er befürchte dann, wenn die Gemeinde Vertretung nicht in diesen Sinne einen Beschluß faßen werde, sich dieselbe brandmarken werde, weil er dann in diesem Vorgange keine gleiche Vertheilung der Rechte erblicken könne. G.R. Ploberger wirft die Frage auf, ob der Gemeinderath zu einer Beschlußfaßung über die vorliegende Frage kompetent sei, nachdem es sich um eine polizeiliche Angelegenheit handle. G.R. Dr. Hochhauser verweist dem gegenüber auf das Gemeinde Statut, welches die Handhabung der Lokalpolizei dem natürlichen Wirkungskreise der Gemeinde zuweise, da her ein Rekurs gegen eine diesfällige
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