überdies jetzt die Conzeßion in eine zweite Hand übergegangen sei, so dürfte gar kein Grund vorhanden sein, einen Unterschied zu machen; er möchte auf sein in der letzten Sitzung gemachte Hinweisung auf die an- deren Bahnhöfe aufmerksam machen, wo man gewiß auch eine Regelung der Zufahrt der Omnibuse finde, ohne daß dieselben bevor- zugt oder benachtheiligt wurden; er erlau- be sich daher den Antrag zu stellen, man möge den Grundsatz gleiches Recht für alle walten zu erlassen, beherzigen und die Ein- führung der täglichen Abwechslung am Stand platze für die beiden Omnibuse beschliessen. Er befürchte dann, wenn die Gemeinde Ver- tretung nicht in diesen Sinne einen Beschluß faßen werde, sich dieselbe brandmarken wer- de, weil er dann in diesem Vorgange kei- ne gleiche Vertheilung der Rechte erblicken könne. G.R. Ploberger wirft die Frage auf, ob der Ge- meinderath zu einer Beschlußfaßung über die vorliegende Frage kompetent sei, nachdem es sich um eine polizeiliche Angelegenheit handle. G.R. Dr. Hochhauser verweist dem gegenüber auf das Gemeinde Statut, welches die Hand- habung der Lokalpolizei dem natürlichen Wirkungskreise der Gemeinde zuweise, da her ein Rekurs gegen eine diesfällige
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