Mayr & Zeilberger ihren Omnibus auf- stellen zu dürfen. Die Section be- antragt demnach die Abweisung der Rekurrenten und die Bestäti- gung der gemeindeämtlichen Ent- scheidung vom 10. Juli 1878 Z. 7633. G.R. Peyrl hält seine in der letzten Sitzung bekannt gegebene Ansicht, daß gleiches Recht für alle gelten soll aufrecht; ge- rade im vorliegenden Falle sei, wie er gehört habe, die Mehrbelastung der Herren Zeilberger & Mayr eine bedeutend höhere, als jene der Frau Eislmayr, nach dem erstere die Mauth zu zalen hätten, während letzte- re mauthfrei sei. Zu dem Anspruch der Her- ren Mayr und Zeilberger sehe er nicht die Geltendmachung einer Bevorzugung, denn er glaube nicht zu irren, wenn er behaupte, daß in der Concessions-Urkun- de für Herrn Crammer von einer Be- günstigung nichts aufscheine, damals habe dieser einzige Omnibus bestanden und es habe daher gar keiner besonde- ren Platzanweisung bedurft. Man habe damals auch gewiß nicht im Conces- sions-Dekrete gesagt, daß er immer die- sen Platz haben müße, auch wenn meh- rere Nachfolger kämen. Nach seiner Meinung gebe es daher im vorliegen- den Falle keine Privilegien & nach dem
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