Mayr & Zeilberger ihren Omnibus aufstellen zu dürfen. Die Section beantragt demnach die Abweisung der Rekurrenten und die Bestätigung der gemeindeämtlichen Entscheidung vom 10. Juli 1878 Z. 7633. G.R. Peyrl hält seine in der letzten Sitzung bekannt gegebene Ansicht, daß gleiches Recht für alle gelten soll aufrecht; gerade im vorliegenden Falle sei, wie er gehört habe, die Mehrbelastung der Herren Zeilberger & Mayr eine bedeutend höhere, als jene der Frau Eislmayr, nach dem erstere die Mauth zu zalen hätten, während letztere mauthfrei sei. Zu dem Anspruch der Herren Mayr und Zeilberger sehe er nicht die Geltendmachung einer Bevorzugung, denn er glaube nicht zu irren, wenn er behaupte, daß in der Concessions-Urkunde für Herrn Crammer von einer Begünstigung nichts aufscheine, damals habe dieser einzige Omnibus bestanden und es habe daher gar keiner besonderen Platzanweisung bedurft. Man habe damals auch gewiß nicht im Concessions-Dekrete gesagt, daß er immer diesen Platz haben müße, auch wenn mehrere Nachfolger kämen. Nach seiner Meinung gebe es daher im vorliegenden Falle keine Privilegien & nach dem
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