verfügt, daß die Aufstellung dieses Omni- buses neben dem Omnibus des Hotel Crammer linksseitlich auf einen Zwi- schenabstand von einem Meter zu erfolgen habe, doch hat sich die Ge- meinde Vorstehung für den Fall, als aus Verkehrsrücksichten eine Ab- änderung nothwendig erscheinen sollte, diese Abänderung vorbehalten. Mit dieser gemeindeämtlichen Erle- digung war das Gesuch der Concessions- werber Matthias Mayr u. Johann Zeilberger, welche die Bestimmung des Aufstellungs- platzes für ihren Omnibus ausdrück- lich der Gemeinde überliessen, zu ihrer Zufriedenheit erledigt, dieselben ha- ben diesen Aufstellungsplatz eingenom- men, und gegen den erwähnten gemeindeamtlichen Bescheid nicht re- kurrirt, wonach derselbe in Rechts- kraft erwachsen ist, weßhalb ohne Zustimmung der bereits früher conces- sionirten Hotel Crammer'schen Om- nibusfahrt-Unternehmung eine Än- derung zu deren Nachtheile rechtlich nicht zuläßig erscheint. — In gleicher Weise müßte ja auch eine dritte Om- nibusfahrt Unternehmung abgewie- sen werden, wenn sie an die Ge- meinde das Ansinnen stellen wollte auf den Omnibus Standort des Herrn
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