Inhaber occupirt werde. Auf dies Verlan- gen kann jedoch die Rechtssection des Gemeinderates nicht einraten. — Dem Hotel Crammer wurde bereits mittelst Concession vom 21. Dezember 1869 J. 7498 die Concession für Omnibusfarten zum Bahnhofe ertheilt und der Platz neben dem Eingange zum Bahnhofe ange- wiesen. Dieser Standort für den Omnibus ist daher ein concessionsmäßiges Recht, dessen Abänderung sich der Concessions-In- haber nur aus öffentlichen Rücksichten gefallen lassen müßte. - Als die Her- ren Mayer & Zeilberger am 28. April d.J. um die Concession zur Omnibusfahrt nach dem Bahnhofe einschritten, wuß- ten sie, daß bereits die Omnibusfahrt des Hotel Crammer mit dem ersten Aufstellungsplatze am Eingange zum Bahnhofe bestehe, und sie haben daher in ihrer Eingabe vom 28. April 1878 Z. 5033 wörtlich erklärt, daß sie es der löbl. Gemeindevorstehung als politische Behörde anheim stellen, für die Aufstel- lung ihres Omnibus einen geeigneten Platz am Bahnhofe in Steyr zu bestim- men. In der hierüber erfloßenen gemeindeämtlichen Erledigung vom 30. April d.J., womit den Herren Mayr & Zeilberger die Concession zu den Omni- busfahrten bewilligt wurde, wurde
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