Inhaber occupirt werde. Auf dies Verlangen kann jedoch die Rechtssection des Gemeinderates nicht einraten. — Dem Hotel Crammer wurde bereits mittelst Concession vom 21. Dezember 1869 J. 7498 die Concession für Omnibusfarten zum Bahnhofe ertheilt und der Platz neben dem Eingange zum Bahnhofe angewiesen. Dieser Standort für den Omnibus ist daher ein concessionsmäßiges Recht, dessen Abänderung sich der Concessions-Inhaber nur aus öffentlichen Rücksichten gefallen lassen müßte. - Als die Herren Mayer & Zeilberger am 28. April d.J. um die Concession zur Omnibusfahrt nach dem Bahnhofe einschritten, wußten sie, daß bereits die Omnibusfahrt des Hotel Crammer mit dem ersten Aufstellungsplatze am Eingange zum Bahnhofe bestehe, und sie haben daher in ihrer Eingabe vom 28. April 1878 Z. 5033 wörtlich erklärt, daß sie es der löbl. Gemeindevorstehung als politische Behörde anheim stellen, für die Aufstellung ihres Omnibus einen geeigneten Platz am Bahnhofe in Steyr zu bestimmen. In der hierüber erfloßenen gemeindeämtlichen Erledigung vom 30. April d.J., womit den Herren Mayr & Zeilberger die Concession zu den Omnibusfahrten bewilligt wurde, wurde
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