der Personal- und Dienstesverhältniße der, der bewaffneten Macht angehörigen Zivilstaatsbediensteten mit Bezug auf deren Verpflichtung zur aktiven Dienstleistung im stehenden Heere, in der Kriegsmarine, Landwehr, oder im Landsturm, auch auf seine Person für den Mobilisirungsfall durch Rathsbeschluß auszusprechen. Hiezu bemerkt Referent Herr Leopold Anton Iglseder wurde mit Dekret vom 19. September 1874 Nr. 8621 definitiv als Gemeinde-Sekretär angestellt, und es wurde ihm der Anspruch auf Pensionirung nach den für die Staatsbeamten geltenden Normen zugesichert. Durch diese Anstellung haben auf Herrn Iglseder alle jene Bestimmungen Anwendung, welche im Verlaufe der Zeit für die Staatsbeamten hinsichtlich der Berechnung der Dienstjahre, des Beginnes der Pensionsberechtigung und der Höhe der Pension erlassen wurden. Das Gesetz vom 22. Juni 1878 R.G.B. Nr. 59 trifft nun Bestimmungen für den Fall, als kk. Beamte zu den periodischen Waffenübungen oder im Falle einer Mobilisirung oder eines Landsturmes einrücken müßen und normirt prinzipiel, daß diesen Beamten ihre Stelle, und, wenn sie einen eigenen Hausstand haben, der Fortbezug der Natural-Gebüren gewahrt bleibe.
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