der Personal- und Dienstesverhältniße der, der bewaffneten Macht angehörigen Zivilstaatsbediensteten mit Bezug auf de- ren Verpflichtung zur aktiven Dienstlei- stung im stehenden Heere, in der Kriegs- marine, Landwehr, oder im Landsturm, auch auf seine Person für den Mobilisirungs- fall durch Rathsbeschluß auszusprechen. Hiezu bemerkt Referent Herr Leopold Anton Iglseder wurde mit Dekret vom 19. September 1874 Nr. 8621 definitiv als Gemeinde-Sekretär angestellt, und es wurde ihm der Anspruch auf Pensionirung nach den für die Staatsbeamten gelten- den Normen zugesichert. Durch diese An- stellung haben auf Herrn Iglseder alle je- ne Bestimmungen Anwendung, welche im Verlaufe der Zeit für die Staatsbeam- ten hinsichtlich der Berechnung der Dienst- jahre, des Beginnes der Pensionsberechti- gung und der Höhe der Pension erlassen wurden. Das Gesetz vom 22. Juni 1878 R.G.B. Nr. 59 trifft nun Bestimmungen für den Fall, als kk. Beamte zu den pe- riodischen Waffenübungen oder im Falle einer Mobilisirung oder eines Land- sturmes einrücken müßen und normirt prinzipiel, daß diesen Beam- ten ihre Stelle, und, wenn sie einen eigenen Hausstand haben, der Fortbezug der Natural-Gebüren gewahrt bleibe.
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