Ratsprotokoll vom 9. August 1878

3 Jahren eine derartige war, daß da- durch im Sinne des §. 11 des Reichs-Volks- schulgesetzes und §. 13 des oö. Schuler- richtungs-Gesetzes die Nothwendigkeit der Verwendung einer weiteren neuen Lehrkraft bedingt wird, be- schloß der k.k. Landes-Schulrath in der Sitzung vom heutigen Tage, die Errichtung einer zweiten Parallel- klasse an der genannten Schule zu bewilligen und den Stadtschulrat zu ermächtigen, dieselbe mit ei- ner provisorisch anzustellenden Unterlehrerin zu besetzen, ein diesbezügliches Definitivum aber von der Bestellung eines den gesetz- lichen Anforderungen entsprechenden Lehrzimmers abhängig zu machen. Hievon wird der Stadtschulrat behufs weiterer Veranlassung mit dem Bei- fügen, daß der k.k. Landesschulrat die beantragte Verwendung der bisheri- gen Kanzlei des Schulleiters als Lehrzim- mer vorläufig gestattet, und mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, bei Ausführung der im Schulhause in der Berggasse dermalen nothwendig werdenden und sofort in Angriff zu nehmenden Bauherstellungen nach Thunlichkeit dafür zu sorgen, daß die Aborte des Gebäudes mehr Licht

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