3 Jahren eine derartige war, daß dadurch im Sinne des §. 11 des Reichs-Volksschulgesetzes und §. 13 des oö. Schulerrichtungs-Gesetzes die Nothwendigkeit der Verwendung einer weiteren neuen Lehrkraft bedingt wird, beschloß der k.k. Landes-Schulrath in der Sitzung vom heutigen Tage, die Errichtung einer zweiten Parallelklasse an der genannten Schule zu bewilligen und den Stadtschulrat zu ermächtigen, dieselbe mit einer provisorisch anzustellenden Unterlehrerin zu besetzen, ein diesbezügliches Definitivum aber von der Bestellung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Lehrzimmers abhängig zu machen. Hievon wird der Stadtschulrat behufs weiterer Veranlassung mit dem Beifügen, daß der k.k. Landesschulrat die beantragte Verwendung der bisherigen Kanzlei des Schulleiters als Lehrzimmer vorläufig gestattet, und mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, bei Ausführung der im Schulhause in der Berggasse dermalen nothwendig werdenden und sofort in Angriff zu nehmenden Bauherstellungen nach Thunlichkeit dafür zu sorgen, daß die Aborte des Gebäudes mehr Licht
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