Direktion beauftragt worden, behufs Vermehrung der für diesen Unterrichts- zweig unumgänglich nothwendigen Lehrmittel die Gemeinde-Verwaltung für das kommende und beziehungswei- se für das nächste Schuljahr um einen außer- ordentlichen Lehrmittelbeitrag für den Zeichnungsunterricht zu ersuchen, da der auf Grund der bestehenden Verord- nungen für diesen Unterricht bestimm- te Jahresbetrag von 30 fl nicht hinreicht, um der Ministerial-Verordnung vom 8. März 1877 Z. 2123 in halbwegs genü- gender Weise zu entsprechen und die in dieser Verordnung zum Ankaufe befohlenen Lehrobjecte zu erwerben. Auf Grund der diesfalls gepflogenen Be- sprechungen könnte diese außerordent- liche Dotation auf 2 Jahre ausgedehnt, und nach Ansicht des Direktors, des betref- fenden Fachlehrers und des oben erwähn- ten k.k. Ministerial-Commissärs für die Schuljahre 1878/9 und 1879/80 mit einer zu der gewöhnlichen Jahresdotation von 30 fl hinzukommenden außerordentli- chen Dotation von je 50 fl das Auskom- men gefunden werden. –k.k. Di- rektion der Staats-Oberrealschule Steyr, 24. Juli 1878 –Berger. Referent bemerkt hiezu, daß sich bekanntlich die Gemeinde Steyr bei der Errichtung der
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