Direktion beauftragt worden, behufs Vermehrung der für diesen Unterrichtszweig unumgänglich nothwendigen Lehrmittel die Gemeinde-Verwaltung für das kommende und beziehungsweise für das nächste Schuljahr um einen außerordentlichen Lehrmittelbeitrag für den Zeichnungsunterricht zu ersuchen, da der auf Grund der bestehenden Verordnungen für diesen Unterricht bestimmte Jahresbetrag von 30 fl nicht hinreicht, um der Ministerial-Verordnung vom 8. März 1877 Z. 2123 in halbwegs genügender Weise zu entsprechen und die in dieser Verordnung zum Ankaufe befohlenen Lehrobjecte zu erwerben. Auf Grund der diesfalls gepflogenen Besprechungen könnte diese außerordentliche Dotation auf 2 Jahre ausgedehnt, und nach Ansicht des Direktors, des betreffenden Fachlehrers und des oben erwähnten k.k. Ministerial-Commissärs für die Schuljahre 1878/9 und 1879/80 mit einer zu der gewöhnlichen Jahresdotation von 30 fl hinzukommenden außerordentlichen Dotation von je 50 fl das Auskommen gefunden werden. –k.k. Direktion der Staats-Oberrealschule Steyr, 24. Juli 1878 –Berger. Referent bemerkt hiezu, daß sich bekanntlich die Gemeinde Steyr bei der Errichtung der
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