daß von der Rechtssection die Anlage ei- nes Stiftbrief-Entwurfes beschlossen worden sei, vielmehr habe man seitens derselben beschlossen, vor- läufig von der Anfertigung eines Stiftbriefentwurfes Umgang zu nehmen und den Delegirten des Comités über die abgeführten Gelder einfach eine Bestätigung hinauszugeben, während erst sei- nerzeit nach Abfuhr der für die Verpflegung der Armen gezeichneten Gelder hinsichtlich derselben ein Stift- brief zu errichten wäre. G.R. Mayr bestätigt dieses, bemerkt aber, daß dem Comité doch der vorliegende Stiftbrief Ent- wurf zugestellt worden sei und daß es sich vollkommen hiemit einverstanden er- klärt habe. Der Vorsitzende bemerkt, daß nach den gesetzli- chen Bestimmungen eben die Errichtung eines Stiftbriefes unbedingt erforderlich sei, daher über Wunsch der betreffenden Comite-Sitzung das Amt den vorliegenden Stiftbrief-Entwurf verfaßt habe, der von dem zu dessen Prü- fung bestimmten G.R. Dr. Hochauser voll- kommen gebilligt worden sei. G.R. Pointner legt dar, daß in der betreffenden
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