daß von der Rechtssection die Anlage eines Stiftbrief-Entwurfes beschlossen worden sei, vielmehr habe man seitens derselben beschlossen, vorläufig von der Anfertigung eines Stiftbriefentwurfes Umgang zu nehmen und den Delegirten des Comités über die abgeführten Gelder einfach eine Bestätigung hinauszugeben, während erst seinerzeit nach Abfuhr der für die Verpflegung der Armen gezeichneten Gelder hinsichtlich derselben ein Stiftbrief zu errichten wäre. G.R. Mayr bestätigt dieses, bemerkt aber, daß dem Comité doch der vorliegende Stiftbrief Entwurf zugestellt worden sei und daß es sich vollkommen hiemit einverstanden erklärt habe. Der Vorsitzende bemerkt, daß nach den gesetzlichen Bestimmungen eben die Errichtung eines Stiftbriefes unbedingt erforderlich sei, daher über Wunsch der betreffenden Comite-Sitzung das Amt den vorliegenden Stiftbrief-Entwurf verfaßt habe, der von dem zu dessen Prüfung bestimmten G.R. Dr. Hochauser vollkommen gebilligt worden sei. G.R. Pointner legt dar, daß in der betreffenden
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