und als Fond für Erbauung eines neu- en Armenversorgungshauses in Steyr, resp. als Fond für Verpflegung der in demselben untergebrachten Armen getreu und gewissenhaft zu verwalten. Wir verpflichten uns weiters dafür Sorge zu tragen, daß die für die Er- bauung eines Armenhauses, respec- tive für die Verpflegung der Armen gezeichneten, jedoch noch nicht einge- zalten Beitragsleistungen, wie selbe sub I 2 und II 2 oben verzeich- net sind, durch die Gemeinde-Vorste- hung in den bedungenen Zeiträu- men eingehoben, dem bereits frucht- bringend angelegten Fonde zuge- schlagen und mit demselben ver- waltet werden. Wir geloben und versprechen, daß alle diese, so- wie etwaige zum gleichen Zweck noch einfließende Summen, nie- mals zu irgend einem anderen Zwecke, als zu dem gewiedmeten, und daher insbesonders nicht zur Restaurirung oder Erweiterung der bereits hierorts bestehenden Armen– und Versorgungshäuser verwendet werden. Wir verpflichten uns endlich zu sorgen, daß seitens der Ge- meinde-Vorstehung über die Verwal- tung dieses Fondes genaue, abgesonderte
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2